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Betreuungsrecht

Die rechtliche Betreuung

Die rechtliche Betreuung ersetzt seit 1992 die die bis dahin geltenden Vorschriften zur Entmündigung sowie der Vormundschaft für Volljährige. Die Entmündigung ist heute gesetzlich nicht mehr möglich.

Das Wichtigste an der neuen Regelung ist, dass der Betreute, wenn nicht der Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, weiterhin voll geschäftsfähig ist.

Das Ziel des Betreuungsrechts ist es, den Betroffenen Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten, ohne sie in ihren freien Entscheidungen einzuschränken. Die Zahl der in Deutschland bestehenden Betreuungsfällen nimmt seit mehreren Jahren drastisch zu.

Um eine Betreuung durch eine fremde Person zu umgehen, kann eine sogenannte Vorsorgevollmacht errichtet werden. In dieser kann jede geschäftsfähige Person einen selbst ausgewählten Dritten zur rechtlichen Vertretung bevollmächtigen und auf diese Weise verhindern, dass durch das Betreuungsgericht ein fremder Betreuer oder ein Berufsbetreuer bestellt wird. Der Vollmachtgeber kann die Übertragenen Aufgabengebiete selbst wählen, von Gesundheitsangelegenheiten bis hin zur vollständigen Vermögenssorge.

In Kombination mit einer Patientenverfügung können im Vorfeld Anordnungen getroffen werden für den Fall, dass der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen. Dies kann beispielsweise bei einer schweren Erkrankung mit erforderlicher maschineller Beatmung auftreten.

Hier erfahren Sie mehr zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung:

Das Betreuungsrecht regelt die Rechtsstellung einer volljährigen Person, die aufgrund

  • einer psychischen oder körperlichen Erkrankung,
  • einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung

außerstande ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Eine Betreuung beschränkt sich dabei stets auf die Aufgabenkreise, in welchen die Betreute Person Hilfe benötigt. Hierzu können beispielhaft die nachfolgenden Aufgabegebiete zählen:

  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Vermögenssorge
  • Behördenangelegenheiten
  • Wohnungs- und Heimangelegenheiten

Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung

Voraussetzung für eine rechtliche Betreuung ist, dass die betreffende Person aufgrund einer psychischen oder körperlichen Erkrankung oder Behinderung auch tatsächlich hilfebedürftig ist. Die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch das zuständige Betreuungsgericht. Zuständig ist stets das Amtsgericht am Wohnort des Betroffenen.

Anträge können sowohl direkt bei Gericht, oder auch über die Betreuungsbehörde gestellte werden.

Die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen ist nur in Ausnahmefällen möglich. Dies ist nur dann der Fall, der Betroffene aufgrund einer Erkrankung seine Situation selbst nicht mehr überblicken kann und hierdurch die Entstehung eines erheblichen Schadens droht.

Gleichwohl muss eine Betreuung auch wieder aufgehoben werden, wenn die ursprünglichen Voraussetzungen nachträglich wegfallen, etwa weil die betreute Person wieder vollständig genesen ist.

Wichtig ist zu beachten, dass der eingesetzte Betreuer stets im Sinne des Betreuten handeln muss. Er hat dessen Wünsche zu respektieren und umzusetzen, sofern dies realisierbar ist. Ist der Betroffene in der Lage, seinen freien Willen zu bilden und einen Sachverhalt zu verstehen, darf sich der Betreuer hierüber nicht hinwegsetzen.

Anwaltliche Beratung im Betreuungsrecht

Da beim Betreuungsrecht viele Aspekte zu berücksichtigen sind, ist es für den Laien nahezu unmöglich, die Übersicht über alle gesetzlichen Regelungen zu behalten.

Ich bin bereits seit dem Jahr 2012 als Rechtsanwalt im Betreuungsrecht tätig und kann auf langjährige Erfahrung in diesem Bereich zurückgreifen.

Haben Sie Fragen zum Thema Betreuung? Gerne können Sie bei mir einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren: