Enterbung
Eine Enterbung kann vom Erblasser per Testament oder Erbvertrag angeordnet werden. Dem Erblasser steht es frei, jede beliebige Person zu seinem Erben zu bestimmen und somit von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Wird hierdurch einer oder mehrere der gesetzlichen Erben ausgeschlossen oder bleiben diese unberücksichtigt, spricht man von "Enterbung".
Die Enterbung kann in zwei Formen erfolgen. Zunächst durch ein sogenanntes "negatives Testament". In dieser Form wird ausdrücklich die Enterbung einer bestimmten Person angeordnet, ohne eine konkrete Erbeinsetzung vorzunehmen.
Hierbei ist besondere Vorsicht geboten, da klar geregelt sein muss, ob nur die genannte Person, oder der gesamte Stamm, also auch deren Kinder enterbt werden sollen. Wenn sich die Enterbung auch auf die Abkömmlinge des Enterbten erstrecken soll, muss dies im Testament ausdrücklich erklärt werden, da es sonst passieren kann, dass eben diese Kinder an die Stelle des Enterbten treten. Eine korrekte Formulierung ist das A und O eines jeden Testaments.
Die zweite Form der Enterbung tritt automatisch immer dann auf, wenn der Nachlass testamentarisch an eine oder mehrere Personen vererbt und hierbei eine oder mehrere gesetzliche Erben übergangen werden. Damit ergibt sich zwangsläufig die Enterbung der nichtbenannten gesetzlichen Erben.
Die Testierfreiheit ermöglicht es auch, den Ehegatten oder die eigenen Kinder zu enterben.
Jeder Erblasser muss aber bei der Enterbung eines gesetzlichen Erben im Blick behalten, dass dieser einen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann. In den nachfolgenden Artikeln finden Sie weitere Informationen zum Thema "Pflichtteil".
Wollen Sie einzelne Personen enterben, ist eine korrekte Formulierung des Testaments und eine entsprechende Vorbereitung zu Lebzeiten sehr wichtig. Hierdurch wird sichergestellt, dass Ihrem Willen auch wirklich entsprochen und der Pflichtteil auf ein Minimum reduziert wird.
Gerne berate ich Sie näher in einem persönlichen Gespräch.
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