Vermächtnisse & Auflagen
Vermächtnisse
Das Vermächtnis ist vom Erbe zu unterscheiden. Wer erbt, wird der sogenannte Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Das bedeutet, dass alle Gegenstände, aber auch alle Forderungen und Rechte in sein Eigentum übergehen.
Ein Vermächtnis hingegen ist eine Teilverfügung im Testament, das einzelne Gegenstände oder einen konkreten Geldbetrag betrifft. Der Erblasser vermacht einer Person einen ganz konkret bestimmten Teil seines Nachlasses, ohne die betroffene Person als Erben einzusetzen.
Der so entstehende Vermächtnisnehmer wird damit nicht Eigentümer des Vermachten. Er erhält nur einen Anspruch gegen den Nachlass, sprich gegen die Erben, auf Herausgabe des vermachten Gegenstandes oder des vermachten Geldbetrages. Die Erben müssen ihm das Vermachte aushändigen.
Das bedeutet auch, dass der Vermächtnisnehmer nicht für die Schulden oder Nachlassverbindlichkeiten haftet und anders als die Erben auch nicht in bestehende Verträge eintritt. Auch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gehört nicht zu den Pflichten des Vermächtnisnehmers.
Das Vermächtnis ist ein Instrument für den Erblasser, um einzelne, ganz konkret bezeichnete Gegenstände oder Vermögenswerte an einen Dritten zu übertragen, ohne diesen als Erben über den gesamten Nachlass einzusetzen.
Auflagen
Der Erblasser kann durch sein Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten (Auflage). Sofern das Erbe oder das Vermächtnis angenommen wird, ist der Betroffene auch an die Auflage gebunden.
Eine typische Auflage ist die Bestimmung, dass sich der Erbe um die Pflege des Grabes kümmern soll.
Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, der von der Auflage profitieren würde.
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.