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Pflichtteilsberechtigte

Ein Anspruch auf Pflichtteil haben nur die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder) und wiederum deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel, usw.), sowie der Ehegatte und die Eltern des Erblassers.

Keinen Pflichtteilsanspruch haben weiter entfernte Verwandte, wie Geschwister, Großeltern, Tanten oder Onkel.

Ob ein Pflichtteilsanspruch besteht, richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge. Die oben genannten Personen haben immer dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie ohne das Testament oder den Erbvertrag nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wären. Zur Prüfung, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss daher zunächst die "gesetzliche Erbfolge" angewandt werden.

Ein Pflichtteilsanspruch kann auch entstehen, wenn ein pflichtteilsberechtigter Erbe die Erbschaft ausschlägt, weil sein Erbteil durch den Erblasser mit Beschränkungen und Beschwerungen belastet wurde. Hier muss allerdings besonders vorsichtig vorgegangen und genau geprüft werden, damit ein möglicher Anspruch nicht versehentlich verwirkt wird.