Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
Eine Sonderregelung im Gesetz räumt auch dem Ehegatten ein zusätzliches Erbrecht ein. Das Erbrecht des Ehegatten setzt voraus, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch bestand. Lagen beim Erbfall die Voraussetzungen für eine Scheidung vor und hat der Erblasser die Scheidung beantragt oder einer solchen zugestimmt, entfällt das Erbrecht.
Die Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten hängt davon ab, welcher Ordnung die gesetzlichen Erben angehören.
Neben Verwandten der 1. Ordnung erbt der Ehegatte zu ¼.
Neben Verwandten der 2. Ordnung erbt der Ehegatte zu ½.
Neben Verwandten der 3. Ordnung erbt der Ehegatte zu ½ und erhält zusätzlich den Teil, der auf Abkömmlinge der Großeltern fallen würde. Tanten, Onkel, Neffen, Nichten usw. werden demnach durch einen lebenden Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Wären nur Verwandte der 4. Ordnung vorhanden, so erbt der Ehegatte allein.
Sonderregelungen bestehen für den Fall der Gütertrennung. Hier erbt der Ehegatte beispielsweise neben ein oder zwei lebenden Abkömmlingen zu gleichen Teilen, mindestens jedoch ¼.
Im Falle des Güterstands der Zugewinngemeinschaft hingegen, erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil ein weiteres Viertel der Erbschaft als Ausgleich seines Zugewinnanspruches. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft stellt den Regelfall dar, sofern nicht vertraglich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart wurde.
Der überlebende Ehegatte erhält also neben den Kindern des Erblassers einen gesetzlichen Erbteil von ¼, zzgl. ¼ als pauschaler Zugewinnausgleich, also insgesamt die Hälfte der Erbschaft.
Zusätzlich zu seinem Erbteil erhält der überlebende Ehegatte den „Voraus“ aus dem Nachlass. Hierunter fallen sämtliche Haushaltsgegenstände aus der Ehewohnung, die er oder sie zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt. Neben Erben der 2. Ordnung erhält der Ehegatte sogar den gesamten Hausrat ohne jede Einschränkung.
Das gesetzliche Erbrecht ist kompliziert und umfangreich. Es ist ratsam, sich zur besseren Übersicht einen Familienstammbaum zu zeichnen. Hiermit können die einzelnen Stämme besser verfolgt und die Erbquoten bestimmt werden.
Auch in Fällen, in welchen ein Testament vorhanden ist, kann die gesetzliche Erbfolge von besonderer Wichtigkeit sein. Denn aus ihr berechnet sich der Pflichtteil eines Verwandten. Weitere Informationen finden Sie unter dem Unterpunkt „Pflichtteil“.