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Pflichtteil

Der Erblasser hat die Möglichkeit, einen Angehörigen von der Erbschaft auszuschließen, sprich zu „enterben“. Dies erfolgt durch die Erstellung eines Testaments oder eines Erbvertrages. Dabei muss nicht zwingend erwähnt werden, dass eine Person enterbt wird. Es ist ausreichend, einen Dritten als Erbe einzusetzen. Damit gelten alle anderen Verwandten automatisch als enterbt. Grundsätzlich kann jeder enterbt werden. Dies kann auch die Kinder oder den Ehegatten betreffen.

Wurde ein Angehöriger enterbt, hat dieser aber möglicherweise einen Pflichtteilsanspruch.