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Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die auf fast alle Formen der Erbschaft Anwendung findet. Sie ist gemeinsam mit der Schenkungssteuer im Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Die Erbschaftsteuer fällt immer dann an, wenn jemand einen Vermögensvorteil aus einer Erbschaft erhält, sei es direkt als Erbe, über ein Vermächtnis oder auch nach Erhalt eines Pflichtteils. Berechnungsgrundlage der Steuer ist der tatsächlich erhaltene Vermögensvorteil beim Erwerber und nicht der gesamte Nachlasswert.

Bei der Berechnung der Steuer werden die Erben gemäß ihrem Verhältnis zum Erblasser in drei Steuerklassen eingeteilt:

Steuerklasse I:

Ehegatten/Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder sowie deren Abkömmlinge, Eltern, Großeltern & Urgroßeltern

Steuerklasse II: Geschwister, deren Kinder (Nichten, Neffen), sowie geschiedene Ehepartner und Lebenspartner
Steuerklasse III: alle übrigen Personen

Die erhobenen Steuersätze richten sich nach der Steuerklasse und dem Wert des Erhaltenen. Bei Personen der Steuerklasse I beläuft sich die Steuer auf 7 – 30 %, bei Personen der Steuerklasse II auf 15 – 43 % und bei Personen der Steuerklasse III auf 30 – 50 %.

Glücklicherweise steht jeder Person ein sogenannter Freibetrag zu. Die Höhe dieses Freibetrages richtet sich nicht fest nach den Steuerklassen, sondern nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Dieser feste Betrag wird von der Erbschaftssteuer ausgenommen und muss nicht versteuert werden.

Der Freibetrag beläuft sich auf

500.000 EUR für den Ehegatten / Lebenspartner
400.000 EUR für jedes leibliche / adoptierte Kind
400.000 EUR für jedes Kind eines verstorbenen Kindes
(z.B. Enkel, wenn dessen Mutter/Vater vorverstorben ist)
200.000 EUR Enkel, Urenkel, usw.
100.000 EUR jede sonstige Person aus der Steuerklasse I
20.000 EUR alle übrigen Personen

Darüber hinaus kann den Ehegatten/Lebenspartnern und den Kindern ein zusätzlicher besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt werden (§ 17 ErbStG).

Das Erbschaftssteuerrecht ist komplex und bietet neben den Freibeträgen noch einige Ausnahmen, Befreiungen und Privilegierungen, beispielsweise für selbst genutzten Wohnraum von Ehegatten und betreffend des Hausrates. Die Details sollten stets anhand des konkreten Erbfalles beurteilt werden.