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Erbunwürdigkeit

Es ist möglich, dass ein Erbe sein Erbrecht aufgrund Erbunwürdigkeit verliert. Dies kann bei groben Verfehlungen gegenüber dem Erblasser, oder bei bestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testaments der Fall sein.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erbunwürdigkeit sind allerdings sehr hoch. Sie erfordern eine schwere Verfehlung seitens des betroffenen Erben. Eine solche Verfehlung liegt zum Beispiel darin, dass der Erblasser vom Erben getötet, getäuscht, an der Errichtung eines Testaments gehindert oder durch Drohung zur Errichtung eines bestimmten Testaments gezwungen wurde. Das Gesetz knüpft die Voraussetzungen damit an eine Verfehlung, die einer schweren Straftat gleichkommen muss.

Ist ein Erbe erbunwürdig, so kann die Erbschaft im Wege der Anfechtungsklage angegriffen werden. Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zugutekommt. Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller dann selbst zum Erben bestimmt werden würde, oder wenn sich der eigene Erbteil (bei einem Miterben) durch den Wegfall des Erbunwürdigen erhöhen würde.

Die Anfechtungsklage muss binnen eines Jahres nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund erfolgen, allerdings nicht vor Eintritt des Erbfalls.

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat. Eine Verzeihung setzt dabei stets voraus, dass der Erblasser Kenntnis vom Erbunwürdigkeitsgrund hatte.

Die Regeln zur Erbunwürdigkeit sind auch auf Pflichtteilsansprüche anwendbar. Erweist sich eine pflichtteilsberechtigte Person als erbunwürdig, so hat sie damit auch zugleich ihren Pflichtteilsanspruch verwirkt.