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Erbvertrag

Es gibt zwei Möglichkeiten, seinem letzten Willen Geltung zu verschaffen: die Errichtung eines Testaments oder der Abschluss eines Erbvertrages.

Anders als beim Testament, welches einseitig erstellt werden kann, stellt der Erbvertrag – wie der Name schon sagt – einen Vertrag dar und wird zwischen mindestens zwei Personen geschlossen. Es handelt sich um einen rechtswirksamen Vertrag mit Bindungswirkung, die eine Änderung grundsätzlich nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners ermöglicht. Es ist damit auch nicht mehr ohne weiteres möglich, ein abweichendes Testament zu errichten.

Ein Erbvertrag ist immer dann sinnvoll, wenn verschiedene Leistungen nur unter Anordnung einer Gegenleistung oder Auflage erfolgen sollen, oder wenn einem potenziellen Erben eine höhere Rechtssicherheit verschafft werden soll. Insbesondere in Fällen, in welchen der künftige Erbe gegenüber dem Erblasser noch zu Lebzeiten eine Leistung erbringt und das ihm im Gegenzug versprochene Erbe abgesichert werden soll, wird häufig auf den Erbvertrag zurückgegriffen.

Zu beachten ist das Formerfordernis der notariellen Beurkundung. Ein Erbvertrag kann nur unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragsparteien vor einem Notar geschlossen werden.

Bei der Frage, ob ein Erbvertrag oder ein Testament zu bevorzugen ist, muss auf die persönlichen Ziele abgestellt werden. Bevorzugt der künftige Erblasser für sich und seine künftigen Erben eine starke Bindungswirkung und Rechtssicherheit, ist der Erbvertrag die bessere Wahl. Schätzt man seine künftige Entscheidungsfreiheit mehr, sollte auf ein Testament zurückgegriffen werden.