Vorsorgevollmacht
Mit eine Vorsorgevollmacht kann eine frei wählbare Person mit der rechtlichen Vertretung beauftragt werden, für den Fall, dass der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, seinen Angelegenheiten selbst zu regeln, beispielsweise bei Auftreten einer senilen Demenz.
Durch eine Vorsorgevollmacht kann ein aufwändiges und kostspieliges Betreuungsverfahren vermieden werden. Ist keine Vorsorgevollmacht vorhanden, wird das Betreuungsgericht zwangsläufig einen Betreuer bestellen. Selbst wenn sich ein Angehöriger zur Übernahme dieses Amtes bereit erklärt, werden diesem verschiedene Verpflichtungen auferlegt, wie die jährliche Rechnungslegung gegenüber dem Gericht.
Entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens sind Ehegatten nicht automatisch zur gegenseitigen Vertretung berechtigt. Auch diese benötigen gegenseitig eine Vollmacht. Dasselbe gilt im Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern.
Eine Vorsorgevollmacht muss nicht zwingend beim Notar erstellt werden. Sie kann auch handschriftlich oder durch ein anwaltlich vorbereitetes Formular erfolgen. Die notariellen beurkunden der Voll macht ist nur dann erforderlich, wenn es dem Bevollmächtigten möglich sein soll, ein Grundstück oder eine Immobilie zu kaufen oder zu verkaufen.
Eine bereits erteilte Vollmacht kann vom Vollmachtgeber auch jederzeit widerrufen werden, solange er/sie noch geschäftsfähig ist.
Es ist ratsam, die eigene Vorsorgevollmacht detailliert auf die eigene Situation zuzuschneiden und alle wesentlichen Aufgabenbereiche mit aufzunehmen. Dies kann unter Umständen sehr kompliziert werden.
Gerne erstelle ich eine Vorsorgevollmacht entsprechend Ihrer Vorgaben und Wünsche oder führe eine Erstberatung mit Ihnen durch.