Gemeinschaftliches Testament
Das Ehegattentestament
Das gemeinschaftliche Testament, oder auch „Ehegattentestament“ genannt, kann nur von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern verfasst werden. Es enthält stets wechselbezügliche Verfügungen. Das bedeutet, dass die Verfasser des Testaments voneinander abhängige Regelungen treffen wollen – die jeweiligen Anordnungen wurden als Gesamtpaket erstellt. Einfach ausgedrückt handelt es sich um zwei Testamente in einem Dokument.
Im Wesentlichen gelten für die Errichtung eines solchen gemeinschaftlichen Testaments dieselben Regelungen wie bei der Errichtung eines gewöhnlichen Testaments. Eine Erleichterung besteht darin, dass das Schriftstück von lediglich einem Ehegatten verfasst, allerdings im Anschluss von Beiden unterzeichnet werden muss.
Wirkungen
Das gemeinschaftliche Testament hat weitergehende Wirkungen als ein einzelnes Testament der jeweiligen Partner. Im gemeinschaftlichen Testament werden wechselseitige Verfügungen, zumeist die gegenseitige Erbeinsetzung getroffen. Nach Ableben des Erstversterbenden ist der überlebende Partner an diesen gemeinschaftlich verfassten letzten Willen gebunden. Es ist demnach nicht mehr möglich, beispielsweise nach einer erneuten Heirat, das Testament erneut abzuändern.
Eine „wechselseitige Verfügung“ liegt immer dann vor, wenn die Verfügung einander bedingt und in Einzelverfügungen so nicht getroffen worden wäre. Die gegenseitige Erbeinsetzung könnte auch in Form eines Vermächtnisses, eines Erbvertrages, oder einer Auflage im Testament erreicht werden.
Berliner Testament
Die wohl häufigste Form des Ehegattentestaments ist das sogenannte „Berliner Testament“. Näheres hierzu finden Sie im Unterpunkt „4. Berliner Testament“.