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Erbfolge nach Linien & Stämmen

Wurde festgestellt, in welcher Ordnung Erben vorhanden sind, wendet das Gesetz als nächstes die Erbfolge nach Linien und Stämmen an. Das bedeutet, dass geprüft wird, in welchem Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen die einzelnen Erben einer Ordnung gestanden haben.

Jeder mit dem Erblasser verwandte Abkömmling bildet einen eigenen erbrechtlich relevanten Stamm. Das Gesetz fasst unter diesem Stamm alle Verwandten zusammen, die über denselben Abkömmling mit dem Erblasser verwandt sind. Jeder Stamm erbt dann zunächst zu gleichen Teilen.

Die Person, die dann innerhalb dieses Stammes am nächsten mit dem Erblasser verwandt ist, schließt seine/ihre eigenen Abkömmlinge wiederum von der Erbschaft aus. Zu beachten ist hierbei, dass auch Unterstämme entstehen können.

Beispiel:
Der verwitwete Erblasser E hatte 2 Kinder, K1 und K2. Beide Kinder hatten selbst wiederum zwei Kinder, die Enkel E1 - E4. Vor dem Tod des E ist K2 bereits vorverstorben.

In diesem Fall existieren 2 Stämme des E – die seiner Kinder K1 und K2. Das noch lebende Kind K1 erbt damit ½, da es seine eigenen Kinder, die Enkel E1 und E2 von der Erbschaft ausschließt.

Da K2 vorverstorben ist, sein Stamm aber durch die Lebenden Enkel E3 und E4 noch fortbesteht, treten diese zu gleichen Teilen an die Stelle des K2 – E3 und E4 erben damit jeweils ¼.