Höhe des Pflichtteils
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch gegen die gesetzlichen Erben. Der Pflichtteilsberechtigte kann also nicht einen bestimmten Gegenstand oder einen Anteil an einer Immobilie aus dem Nachlass verlangen.
Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung des Pflichtteils muss also erneut ermittelt werden, welche Erbquote dem Pflichtteilsberechtigten im Falle der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. Zu beachten ist, dass hierbei alle Personen mitgezählt werden, die gesetzliche Erben geworden wären, unabhängig davon, ob diese letztendlich Erbe / enterbt wurden oder das Erbe ausgeschlagen haben.
Steht die Erbquote fest, ist die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil der Nachlasswert. Hierunter fallen sämtliche Aktiva des Erblassers wie Bankguthaben, Immobilien, Aktien, Wertgegenstände usw., abzüglich aller vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten wie etwa Beerdigungskosten.
Hat der Erblasser vor seinem Tod noch Vermögenswerte verschenkt, möglichweise mit dem Hintergedanken, den Pflichtteil oder die Erbschaftssteuer zu umgehen, wird dieser Betrag entweder voll oder anteilig dem Pflichtteilsanspruch hinzugerechnet. Dies nennt sich Pflichtteilergänzungsanspruch.
Dieser Betrag wird dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, sodass dieser rechnerisch nicht um das Verschenkte geschmälert wird. Allerdings wird dieser Betrag nur anteilig angerechnet, je nachdem, wann der Erblasser die Schenkung getätigt hat. Schenkungen die mehr als 10 Jahre zurückliegen werden nicht mehr wertsteigernd berücksichtigt. Für jedes Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, reduziert sich die Anrechnung um 10 %. Das bedeutet, dass nach dem 1. Jahr nur noch 90%, nach dem zweiten Jahr noch 80%, usw. fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet werden kann.