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Testamentsvollstreckung

Jeder Erblasser hat die Möglichkeit in seinem Testament eine sogenannte Testamentsvollstreckung anzuordnen. In diesen Fällen wird ein – meist vom Erblasser selbst benannter – Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Dieses Instrument wird von Erblassern beispielsweise häufig bei größeren, unübersichtlichen Nachlässen verwendet, aber auch, wenn Streit zwischen den Erben befürchtet wird oder wenn der eingesetzte Erbe noch minderjährig ist. Ebenso in Fällen, in welchen der Erblasser sichergehen möchte, dass sein Wille exakt so umgesetzt wird wie vorgegeben, kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll sein.

Der Testamentsvollstrecker leitet seine Legitimation, die Rechtsposition sowie seinen Aufgabenbereich unmittelbar vom Willen des Erblassers ab. Dieser kann den Umfang, den Aufgabenkreis und die von ihm als Testamentsvollstrecker gewünschte Person in seinem Testament festlegen. Die Testamentsvollstreckung ist hierbei ein wichtiges Instrument, um dem Willen des Erblassers zur Durchsetzung zu verhelfen.

Der zu verwaltende Nachlass wird zum sogenannten Sondervermögen und nach dem Tod des Erblassers dem Zugriff des Erben entzogen. Der Testamentsvollstrecker fungiert als unparteiischer Sachverwalter über den Nachlass und hat den Auftrag, das Erbe entsprechend den niedergelegten Vorgaben des Erblassers zu verwalten und auseinanderzusetzen.

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben über die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers. Der Erblasser kann nach seinem Willen jede von ihm gewünschte Person zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Es wird jedoch empfohlen, eine Person auszuwählen, die auch hinreichend qualifiziert ist, größere Nachlässe ordnungsgemäß zu verwalten und den Willen des Erblassers umzusetzen. Ist der bestimmte Testamentsvollstrecker selbst Miterbe, kann dies schnell zu Konflikten führen, da stets ein gewisses Maß an Eigeninteresse vorhanden sein wird. Insbesondere bei Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft könnte dies dann einer gütlichen Erbauseinandersetzung im Wege stehen.