Testamentsauslegung
Nicht selten wurden Testamente vom Erblasser unklar und mehrdeutig formuliert. Vor allem handschriftliche Testamente müssen nach dem Erbfall häufig ausgelegt werden, um den wahren letzten Willen des Verstorbenen und die erbrechtliche Bedeutung des letzten Willens festzustellen. Begriffe wie „vererben“ und „vermachen“ werden in vielen Fällen nicht mit der vom Gesetz vorgesehenen Bedeutung verwendet. Rechtlich besteht ein erheblicher Unterschied.
Hat ein Verstorbener beispielsweise seine Vermögensgegenstände einzelnen Bedachten zugewiesen, müssen die rechtlichen Wirkungen geprüft werden. Eine gegenständliche Erbeinsetzung kennen die deutschen Gesetze nicht. Stets muss ein konkreter „Erbe“ bestimmt sein. Darüber hinausgehende Verfügungen des Erblassers sind meist als Vermächtnis oder Auflage zu interpretieren.
Ist eine eindeutige Auslegung des Testaments nicht möglich, schließen sämtliche Beteiligten in diesen Fällen häufig einen Auslegungsvergleich. Dies ermöglicht die rasche Beantragung eines Erbscheines. Ist eine außergerichtliche Einigung nicht möglich, entscheidet das Gericht über die „richtige“ Auslegung des Testamentes.