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Geltendmachung des Pflichtteils

Der Pflichtteilsanspruch ist gegenüber den Erben geltend zu machen. Das Problem hierbei ist, dass der Pflichtteilsberechtigte häufig nichts über den Wert und den Umfang des Nachlasses weiß und seinen Anspruch daher auch nicht beziffern kann.

Aus diesem Grund hat der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gegen die Erben. Dieser ist gerichtlich durchsetzbar. Dieser Anspruch richtet sich nicht nur gegen die Erben, sondern auch gegen einen zu Lebzeiten des Erblassers von diesem Beschenkten über Art und Umfang des Geschenks.

Das Gesetz schreibt vor, dass die Erben dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft erteilen müssen, in Form einer geordneten Zusammenstellung aller Aktiva und Passiva (Nachlassverzeichnis) zum Todestag. Der Auskunftsanspruch ist umfassend und kann sich in Einzelfällen auch auf die gesamte Wohnungseinrichtung eines Anwesens erstrecken.

Zur Sicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses besteht ferner der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Allerdings müssen begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses dargelegt werden, damit die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden kann.

Gerne berate ich Sie näher zum Thema Pflichtteil. Mein Tätigkeitsbereich erstreckt sich sowohl auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, als auch die Abwehr eines solchen. Ich kann Sie bei der Einholung der Auskünfte unterstützen, wie auch bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.

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