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Erbfolge nach Ordnungen

Das Gesetz unterteilt die noch lebenden Verwandten des Erblassers zunächst nach den sogenannten „Ordnungen“. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass nähere Verwandte des Erblassers Vorrang vor weiter entfernten Angehörigen haben. Lebt noch ein Verwandter der vorherigen Ordnung, schließt dieser automatisch alle Verwandten einer nachfolgenden Ordnung aus.

Die Verwandten werden in die nachfolgenden Ordnungen eingeteilt:

Gesetzliche Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel, usw.). Sind Abkömmlinge vorhanden, werden automatisch alle anderen Verwandten von der Erbschaft ausgeschlossen, da diese erst einer späteren Ordnung angehören.

Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten, usw.).

Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Tanten, Onkel, usw.). Dieses System der Ordnungen wird fortgesetzt, bis ein Erbe gefunden ist.

Beispiel:
Der Erblasser hat 2 Kinder. Ebenso leben noch die Mutter und der Bruder. Die beiden letztgenannten sind Erben der 2. Ordnung und werden durch die Kinder (Erben 1. Ordnung) von der Erbfolge ausgeschlossen.