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Ausschluss des Pflichtteils

Häufig wird mir die Frage gestellt, ob der Pflichtteil nicht ausgeschlossen werden könne.

Hierzu muss vorab gesagt werden, dass ein Ausschluss des Pflichtteils nur unter ganz seltenen und schweren Voraussetzungen möglich ist. Zum einen besteht die Möglichkeit eines Pflichtteilsverzichts. Dieser muss allerdings vom Pflichtteilsberechtigten selbst erklärt werden und erfordert daher dessen aktive Mitarbeit. Zudem ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Auch von Gesetzes wegen kann der Pflichtteil in Ausnahmefällen entzogen werden. Das Gesetz gibt diese Einzelfälle in § 2333 BGB genau vor:

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

  1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
  2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
  3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
  4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Der Pflichtteilsberechtigte muss sich also einer schwerwiegenden Verfehlung schuldig gemacht haben. Diese Voraussetzungen werden von den Gerichten in der Praxis nur in seltenen Fällen bejaht. Daher ist der Entzug des Pflichtteils praktisch nur sehr selten möglich.